UB49xxx
Aktiv dabei
Hallo zusammen,
mir gefällt die Position meiner Frontleuchte beim XT950 nicht. Die sitzt mir eindeutig zu tief. Das Kabel gibt noch was her, somit würde ich die Lampe hoch setzen wollen, an den Lenkstock.
Nun habe ich mir gedacht ich schaue mal, was die Vorschriften dazu sagen und habe folgendes gefunden:
§ 5 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
(1) 1Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen und ...
Der dort genannte § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern sagt folgendes
....
(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen
Ich habe es nicht nachgemessen, mache ich heute Abend mal, aber meiner subjektiven Einschätzung nach ist der Frontscheinwerfer im Original doch nicht höher als 400mm angebracht? Auch die maximale zulässige Höhe scheint mir kritisch für am Lenker befestigte Leuchten, zumindest an höhenverstellbaren Lenkern?
Grundsätzliche Frage: Wenn ich die Höhe meines Frontlichts verändere, aber innerhalb der gesetzlichen Vorschriften bleibe, hat das trotzdem Auswirkungen auf die ABE? Verliere ich mit solchen Veränderungen trotzdem die ABE?
mir gefällt die Position meiner Frontleuchte beim XT950 nicht. Die sitzt mir eindeutig zu tief. Das Kabel gibt noch was her, somit würde ich die Lampe hoch setzen wollen, an den Lenkstock.
Nun habe ich mir gedacht ich schaue mal, was die Vorschriften dazu sagen und habe folgendes gefunden:
§ 5 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
(1) 1Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen und ...
Der dort genannte § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern sagt folgendes
....
(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen
Lichttechnische Einrichtung | Minimale Höhe [mm] | Maximale Höhe [mm] |
Scheinwerfer für Abblendlicht | 400 | 1.200 |
Rückstrahler vorne | 400 | 1.200 |
Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler | 250 | 1.200 |
Ich habe es nicht nachgemessen, mache ich heute Abend mal, aber meiner subjektiven Einschätzung nach ist der Frontscheinwerfer im Original doch nicht höher als 400mm angebracht? Auch die maximale zulässige Höhe scheint mir kritisch für am Lenker befestigte Leuchten, zumindest an höhenverstellbaren Lenkern?
Grundsätzliche Frage: Wenn ich die Höhe meines Frontlichts verändere, aber innerhalb der gesetzlichen Vorschriften bleibe, hat das trotzdem Auswirkungen auf die ABE? Verliere ich mit solchen Veränderungen trotzdem die ABE?