Blinken beim E Scooter Fahren

remi

Einsteiger
Registriert
4 Aug 2019
Beiträge
15
Punkte Reaktionen
4
Angeregt durch einen Beitrag hier im Forum würde ich gerne fragen, wie man denn nun richtig blinkt vorm Abbiegen. Wie macht ihr das?

Mit der Hand/Arm könnte gefährlich werden bei hoher Geschwindigkeit. Mit dem Bein sieht mir zu blöd aus.

Ein entsprechender Helm sieht mir zu bescheuert aus.

Aus diesen Gründen, blinke ich nicht.
 

bOamiii

Aktiv dabei
Registriert
22 Okt 2019
Beiträge
32
Punkte Reaktionen
16
eScooter
Soflow S06
Normalerweise wie auf dem Rad (dort ist ein Handzeichen aber auch nicht vorgeschrieben). Durch Umschauen, leichten Richtungswechsel und Abspreizen der Hand vom Lenker in die jeweilige Richtung. Im Zweifel halte ich dann natürlich lieber einmal zu viel an. Je nach Untergrund auch (zumindest nach Links) so wie vorgeschrieben.

Fest installierte Blinker dürften zum Verlust der Zulassung führen (Zumindest beim Rad dürfen auch keine Leuchtmittel ausser 1x Front/Heck fest am Rad verbaut werden) - da bin ich mir aber nicht sicher. Für Blinker am Helm müsste man ja einen Helm tragen, kommt daher für mich auch nicht in Frage. Das mit dem Bein klappt ganz gut aber ist wirklich irgendwie merkwürdig, ob das auch von den anderen Verkehrsteilnehmern richtig interpretiert wird?
 

SEPP

Aktiv dabei
Registriert
21 Mai 2019
Beiträge
151
Punkte Reaktionen
45
Ort
St. Pauli
Ich "blinke" auch fast gar nicht. Muss ich auch nicht bei meinen Strecken. Ich fahre meistens auf Radwegen.

Ich frage mich aber grade ob ein Escooter mit eingebauten Blinkern eine coole Geschäftsidee wäre, denn es gibt bestimmt viele Fahrer die das "brauchen".
 

KaliKiku

Aktiv dabei
Registriert
30 Okt 2019
Beiträge
58
Punkte Reaktionen
24
Ort
Berlin
eScooter
G30D
Irgendjemand im Forum hatte da schonmal seine Variante gezeigt und die hab ich bei mir aufgegriffen - WingLights anbringen.

Zusätzlich muss ich nach ersten eigenen Erfahrungen aber auch sagen, dass der Tempomat beim G30D unglaublich hilfreich ist, wenn man ohne Bremsung abbiegen kann. Solange das Tempo stabil bleibt, kann man problemlos die Hand ausstrecken. Aber wenn man eben langsam an ne Kreuzung ran tastet oderso is das schon wieder hinfällig. Da helfen mir dann die Blinker am Lenker enorm.

IMG_8962.JPG IMG_8961.JPG

(und ja, er ist ein wenig kitschig gestaltet :p)
 

Itzak

Aktiv dabei
Registriert
29 Okt 2019
Beiträge
86
Punkte Reaktionen
24
eScooter
G30D
Ich denke, die Blinker sind so verboten nicht...

eKFV, §5 Lichttechnische Einrichtungen

Auszug:
(4) Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig. Zusätzlich
1. dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken

Der §67 Abs. 5 Satz 6 StVZO ist etwas verwirrend, da er die Anbringung der Bedieneinheiten regelt, die EG Zulassung der "Blinker" und eigentlich auch, dass diese nur an mehrspurigen Fahrrädern angebracht werden, deren Aufbau verhindert, dass man Handzeichen erkennt.

Würde ich hier demnach vernachlässigen (eindeutig wird ein Fahrrad aufgeführt), sodass nur die Anbringung gemeint sein dürfte.
In §5 eKFV steht auch, dass die Lichttechnischen Einrichtungen abnehmbar sein dürfen, was die Blinker nicht ausschließt.

Ich würde da relativ entspannt bleiben. Zur Not schaft KaliKiKu hier einen Präzedenzfall ?
 

KaliKiku

Aktiv dabei
Registriert
30 Okt 2019
Beiträge
58
Punkte Reaktionen
24
Ort
Berlin
eScooter
G30D
Ich denke, die Blinker sind so verboten nicht...

eKFV, §5 Lichttechnische Einrichtungen

Auszug:
(4) Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig. Zusätzlich
1. dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken

Der §67 Abs. 5 Satz 6 StVZO ist etwas verwirrend, da er die Anbringung der Bedieneinheiten regelt, die EG Zulassung der "Blinker" und eigentlich auch, dass diese nur an mehrspurigen Fahrrädern angebracht werden, deren Aufbau verhindert, dass man Handzeichen erkennt.

Würde ich hier demnach vernachlässigen (eindeutig wird ein Fahrrad aufgeführt), sodass nur die Anbringung gemeint sein dürfte.
In §5 eKFV steht auch, dass die Lichttechnischen Einrichtungen abnehmbar sein dürfen, was die Blinker nicht ausschließt.

Ich würde da relativ entspannt bleiben. Zur Not schaft KaliKiKu hier einen Präzedenzfall ?

Ja mega, so genau hab ich noch gar nicht recherchiert :D Daanke für deine Mühe dahingehend. Ich würde jedes Bußgeld lächelnd in Kauf nehmen, es geht hier immerhin um meine Sicherheit. Aber so viel war ich noch nicht unterwegs, dass ich mal in Gespräche mit Polizisten gekommen wäre ^^
 

bOamiii

Aktiv dabei
Registriert
22 Okt 2019
Beiträge
32
Punkte Reaktionen
16
eScooter
Soflow S06
Ha, besten Dank fürs raussuchen!

Hier mal der entsprechende Satz:
Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie Anordnung der Bedienteile nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.

Ich versuche den mal etwas aufzudröseln...

"Blinker" ...
- genehmigt nach der Nr. 50 UNECE
- angebaut nach Nr. 74 UNECE
- Anordnung der Bedienteile nach Nr. 60 UNECE
... sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.


Ich deute es so, dass eKFV, §5 (4) eKF mit in die Liste oben einreiht, damit man §67 Abs. 5 Satz 6 StVZO nicht anpassen musste.

Was die einzelnen Regelungen angeht, müsste man sich diese halt nochmal durchlesen.. Irgendwann mal... 49 Seiten alleine dafür, wie Blinker auszusehen haben :rolleyes:
 

Trackdeluxe

Sehr ambitioniert
Registriert
14 Nov 2019
Beiträge
435
Punkte Reaktionen
172
Ort
Aachen
eScooter
Ninebot G30D Max 1 Gen
Wie wäre es mit einer reflektierenden Weste mit Blinkerfunktion?
 

karlitos

Einsteiger
Registriert
9 Dez 2019
Beiträge
3
Punkte Reaktionen
0
eScooter
ESA 5000

KaliKiku

Aktiv dabei
Registriert
30 Okt 2019
Beiträge
58
Punkte Reaktionen
24
Ort
Berlin
eScooter
G30D
Hallo, ich würde meinen eRoller auch gerne mit irgendwelchen Blinkern (Winglights) ausstatten. Aus den obigen Beiträgen, habe ich nicht entnehmen können ob wegen §5 (4) eKF legal oder wegen §67 Abs. 5 Satz 6 StVZO doch nicht zugelassen.

Interessant ist, das selbst TÜV eine Verwendung von blinkern empfiehlt: https://www.morgenpost.de/berlin/article227072417/TUeV-fordert-Blinkerpflicht-fuer-E-Scooter.html

... und eben weil sie empfohlen werden und die eKF es nicht verbietet habe ich welche. Sollte sich darüber mal ein Polizist oder sonstwer echauffieren, sehe ich kein Problem darin, ihn mit Argumenten klein zu diskutieren. Sollte ich dann trotzdem noch Bußgeld zahlen müssen, dann mach ich das eben.

Ganz ehrlich, da mach ich mich doch nicht unnötig irre. Es dient unser aller Sicherheit und behindert niemanden. So what.
 

Trackdeluxe

Sehr ambitioniert
Registriert
14 Nov 2019
Beiträge
435
Punkte Reaktionen
172
Ort
Aachen
eScooter
Ninebot G30D Max 1 Gen
Ich glaube das für Escooter die eKF der StVZO gegenüber den Vorrang hat, da bei der EKF oft abgewichen wird.
 

AndréScoo

Experte
Registriert
25 Nov 2019
Beiträge
1.561
Punkte Reaktionen
814
Ort
50...
eScooter
G30 ESA5K
Wo wird denn abgewichen? Das wäre nicht im Sinne des Erfinders. Die StVzO ist die Basis, Details werden in der EkfV geregelt.

Zumal es sogar eindeutig hier drin steht :D

Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig. Zusätzlich1.
dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken,
2.
darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als 300 mm betragen,
3.
darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen,
4.
darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25 Grad über der Horizontalen beträgt.
 

Rook

Experte
Registriert
8 Jan 2020
Beiträge
1.157
Punkte Reaktionen
798
eScooter
ESA 5000, G30D
Beim Fahrrad ist vorgeschrieben:
„Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen“,
aber nicht explizit, wie (wobei außer Handzeichen nicht allzu viel übrig bleibt).

Beim Elektrokleinstfahrzeug ist ein Handzeichen vorgeschrieben.
 
Oben