Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Das ist der Taschengeld-Paragraph.
Also du darfst mit einem Minderjährigen (Kauf-)Verträge abschließen, sofern die Summe im Rahmen ist. Also ein Minderjähriger darf bei dir eine Tafel Schokolade oder ein Eis kaufen. Wenn der Minderjährige einen Kaufvertrag über ein Auto unterschreibt, dann ist der geschlossene Vertrag aber unwirksam.
Ob wenige Euro für einen Leihscooter im Rahmen sind, müsste ein Gericht entscheiden.