Dafür habe ich ja die Übersicht erstellt.Man muss (gefühlt) Jurist sein um durchzublicken wo man fahren darf und wo nicht.
Das wird nicht passieren, weil damit ein Kfz einem Nicht-Kfz gleichgestellt werden würde, was diverse Konflikte mit anderen Kfz verursachen würde.deswegen macht es Sinn (für mich )
Das Teil mit dem Fahrrad 100% gleichzustellen.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2013 (Az. 4 StR 527/12):Weis jemand ob man hier mit dem E-Scooter rein fahren darf? Ich denke nicht, bin mir aber nicht ganz sicher.
"Dem öffentlichen Verkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Maßgebend ist allein, ob eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit oder dass faktische Öffentlichkeit besteht"
"Der Begriff des Straßenverkehrs im Strafrecht erfasst jede Art von Verkehr, der der Fortbewegung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken dient, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern - wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr - zur Verfügung stehen; dieser Begriff unterscheidet sich von dem straßenrechtlichen Wortgebrauch."
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Gehweg oder Radweg verbotswidrig befahren | 55 € |
... mit Behinderung | 70 € |
... mit Gefährdung | 80 € |
... mit Sachbeschädigung | 100 € |
In welcher Stadt steht denn dieses Schild? Kein offizielles Verkehrszeichen der StVO. Außerdem ...Privat und dann Magistrat der Stadt...sehr ungewöhnlich. Für gewöhnlich wird das Verkehrszeichen "Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge aller Art" aufgestellt plus Zusatzzeichen landwirtschaftliche Fahrzeuge frei. Sieht wie ne Eigenkreation aus. Aber besser man lässt es. Wenn es privat ist...Weis jemand ob man hier mit dem E-Scooter rein fahren darf? Ich denke nicht, bin mir aber nicht ganz sicher.
Anhang anzeigen 34085
254 vs. 251/255/260 verstehe ich auch nicht.
Entweder ich bin wie ein Fahrrad (und dann darf dann 251/255/260 ignorieren) oder ich bin keins, und dann kann ich 254 ignorieren.
Genauso Fahrrad frei bei 239/242 vs. 267.
Gibt es in vielen Gemeinden/kleine Städten.In welcher Stadt steht denn dieses Schild?
Das muss es auch nicht sein. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zur Größe und Art/Beschaffenheit von Privatweg-Schildern .Kein offizielles Verkehrszeichen der StVO.
Das ergibt sich aus dem Wegerecht, z.B. wenn ein Forst/Wald nur durch ein Weg zugänglich ist der durch ein Privatgelände führt, bekommt die Stadt und die Öffentlichkeit durch das Wegerecht, die Erlaubnis diesen Weg zu nutzen um auf das dahinter liegende öffentliche Gelände zu gelangen, daher Privatweg....Privat und dann Magistrat der Stadt...