Mathes0279
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Je nach dem was im Vertrag steht.@Mathes0279 der Scooter geht sofort mit Vertragsunterzeichnung in das Eigentum über, was der Kunde jetzt damit macht interessiert niemanden. Er muss seinen Vertrag abzahlen und fertig. Ich habe schon mehrfach ein IPhone aus Vertragsverlängerung noch im Apple Store seinem neuen Besitzer übergeben, kein Problem die Gewährleistung geht auf den neuen Eigentümer über.
Gruss Frank
Da tun sich viele schwer, was ist Eigentum und was Besitz?
Besitzer ist derjenige, der willentlich die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt. Der Besitzer kann die Sache ansehen, anfassen und benutzen – beispielsweise mit einem Fahrrad fahren.
Eigentümer hingegen ist derjenige, der die rechtliche Herrschaft über die Sache ausüben darf. Der Eigentümer darf darum mit der Sache (nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich) verfahren, wie er möchte – beispielsweise darf der das Fahrrad verkaufen, zerstören oder andere von seiner Benutzung ausschließen.
Wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, darf der Käufer die Sache zwar meist sofort benutzen, rechtlich alleine zur Verfügung über die Sache berechtigt ist er aber erst dann, wenn er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat – schließlich wird er erst dann Eigentümer.
Prinzipiell ist der Käufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht dazu berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern. Rechtlich gesehen ist er hierzu auch gar nicht in der Lage. Schließlich ist für einen Verkauf eine Eigentumsübertragung erforderlich. Da der Käufer erst einmal jedoch nicht Eigentümer ist, kann er das Eigentum an der Sache auch an niemanden übertragen.
Wird die Ware aber dennoch an einen Dritten, dem der vereinbarte Eigentumsvorbehalt unbekannt war, weiterverkauft, erwirbt der Dritte mit Kaufpreiszahlung „gutgläubig“ Eigentum am Kaufgegenstand. Der ursprüngliche Käufer bleibt aber trotz des Verkaufs weiterhin zur Ratenzahlung verpflichtet – diese Verpflichtung geht nicht etwa auf den Zweitkäufer über.
Problematisch wird diese Konstellation allerdings dann, wenn der ursprüngliche Käufer seiner Zahlungspflicht nach der Weiterveräußerung nicht mehr nachkommt. Tritt der ursprüngliche Verkäufer nun vom Vertrag zurück und verlangt die Rückgabe der Kaufsache, kann der Erstkäufer diese aufgrund des Weiterverkaufs nicht mehr herausgeben. In diesem Falle macht sich der Erstkäufer nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern kann unter Umständen sogar wegen Betrugs belangt werden!
(Text auszug aus: https://www.bezahlen.net/ratgeber/eigentumsvorbehalt-beim-ratenkauf/#Eigentum_vs_Besitz)