Demnach sind nicht die Fahrzeugklassen, sonder zwei- und dreirädrige Fahrzeuge von der Pflicht entbunden, vorne ein amtliches Nummernschild zu tragen - also wurdest Du (bewußt?) fehlinformiert, bzw. der fettgedrukte Teilsatz auf den Du Dich berufen kannst, unterschlagen.
Ich versuche, den Knoten nun noch einmal etwas detaillierter zu lösen.
Nach § 10 V Satz 1 FZV gilt der Grundsatz, dass
jedes Kraftfahrzeug vorn und hinten ein amtliches Kennzeichen zu tragen hat.
§ 10 V Satz 3 FZV schließt jedoch Anhänger und Krafträder von diesem Grundsatz aus und erlaubt eine Anbringung lediglich an der Rückseite:
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen […]. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
Hier geht es also zunächst um das
Vorhandensein.
Da es sich bei einem e-Scooter zweifelsfrei nicht um ein Kraftrad handelt, gilt der Grundsatz: amtliches Kennzeichen vorn und hinten.
Im Weiteren regelt Absatz VI nunmehr (nur) die
Anbringung und die Sichtbarkeit des
hinteren amtlichen Kennzeichens:
„(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:“
Die darauffolgende Aufzählung lässt sich
ganz vereinfacht so darstellen:
1. Pkw
2. Motorrad
3. Trecker
4. Fahrzeuge, die nicht dazu gehören:
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
@chrispiac : Du hast die unter Ziffer 2 genannte Textstelle sowie „
Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind“ markiert.
Meines Erachtens sind e-Scooter gerade nicht diesen Fahrzeugen gleichzusetzen, da z. B. der Sitz fehlt.
Sonst hätte der Verordnungsgeber auch nicht die Elektrokleinstfahrzeugverordnung ins Leben rufen müssen. diese Fahrzeuge waren eben nicht zulassungsfähig, da sie keiner bisherigen Fahrzeugkategorie zuzuordnen waren.
Daher dürfte die Nr. 4 einschlägig sein, s. o.
Somit kann man sich bezüglich der Anbringung zwischen „Pkw“ und „Trecker“ gewählt werden. Pkw untere Kante Kennzeichen 30 cm.
Schlussendlich regelt der Absatz VII des § 10 FZV -etwas einfacher zu ergründen, da ohne Verweistechnik- die Anbringung des
vorderen Kennzeichens. 20 cm Unterkante zum Boden mindestens.