Freiwillige Zulassung & THG-Prämie für eScooter?

chrispiac

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§ 10 FZV schreibt vorn und hinten ein amtliches Kennzeichen vor. Ausgenommen sind (die Klassen der) Krafträder. Da ein e-Scooter nicht dazuzählt (deswegen auch kein Kraftradkennzeichen): „normales“ Kz. vorn und hinten
§10 FZV Punkt 6 Ziffer 2:
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html

Demnach sind nicht die Fahrzeugklassen, sonder zwei- und dreirädrige Fahrzeuge von der Pflicht entbunden, vorne ein amtliches Nummernschild zu tragen - also wurdest Du (bewußt?) fehlinformiert, bzw. der fettgedrukte Teilsatz auf den Du Dich berufen kannst, unterschlagen.
 

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Demnach sind nicht die Fahrzeugklassen, sonder zwei- und dreirädrige Fahrzeuge von der Pflicht entbunden, vorne ein amtliches Nummernschild zu tragen - also wurdest Du (bewußt?) fehlinformiert, bzw. der fettgedrukte Teilsatz auf den Du Dich berufen kannst, unterschlagen.
Ich versuche, den Knoten nun noch einmal etwas detaillierter zu lösen.
Nach § 10 V Satz 1 FZV gilt der Grundsatz, dass jedes Kraftfahrzeug vorn und hinten ein amtliches Kennzeichen zu tragen hat.
§ 10 V Satz 3 FZV schließt jedoch Anhänger und Krafträder von diesem Grundsatz aus und erlaubt eine Anbringung lediglich an der Rückseite:
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen […]. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

Hier geht es also zunächst um das Vorhandensein.
Da es sich bei einem e-Scooter zweifelsfrei nicht um ein Kraftrad handelt, gilt der Grundsatz: amtliches Kennzeichen vorn und hinten.

Im Weiteren regelt Absatz VI nunmehr (nur) die Anbringung und die Sichtbarkeit des hinteren amtlichen Kennzeichens:
„(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:“

Die darauffolgende Aufzählung lässt sich ganz vereinfacht so darstellen:
1. Pkw
2. Motorrad
3. Trecker
4. Fahrzeuge, die nicht dazu gehören:
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.

@chrispiac : Du hast die unter Ziffer 2 genannte Textstelle sowie „Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind“ markiert.
Meines Erachtens sind e-Scooter gerade nicht diesen Fahrzeugen gleichzusetzen, da z. B. der Sitz fehlt.
Sonst hätte der Verordnungsgeber auch nicht die Elektrokleinstfahrzeugverordnung ins Leben rufen müssen. diese Fahrzeuge waren eben nicht zulassungsfähig, da sie keiner bisherigen Fahrzeugkategorie zuzuordnen waren.


Daher dürfte die Nr. 4 einschlägig sein, s. o.
Somit kann man sich bezüglich der Anbringung zwischen „Pkw“ und „Trecker“ gewählt werden. Pkw untere Kante Kennzeichen 30 cm.


Schlussendlich regelt der Absatz VII des § 10 FZV -etwas einfacher zu ergründen, da ohne Verweistechnik- die Anbringung des vorderen Kennzeichens. 20 cm Unterkante zum Boden mindestens.
 

chrispiac

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So Unterschiedlich sehen das Behörden. Bei einer EMail-Anfrage bei meiner Zulassungebehörde wurde mit diesem Satz für freiwillig zuzulassende eScooter auf ein vorderes Kennzeichen verzichtet - leider antwortete mir die Behörde zunächst nur telefonisch, eine Umfassende schriftliche Antwort steht noch aus. Sicher ist aber, das sie auf eine TÜV Abnahme der hinteren Kennzeichenhalterung mit Beleuchtung bestehen inkl. richtiger Anbringung (Winkel, Höhe etc.) und einem Fahrtest eines Prüfers, das es mit dem Zusatz fahrbar ist. Bin gespannt, ob dazu ein Prüfer ein passendes Durchführungsprotokoll findet und welche Schutzausrüstung er bei der Testfahrt tragen muß...
 

pedator92

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Am Ende bleibt das Thema eine Diskussion da die thg Prämie sowieso bald für eScooter untersagt wird.
 

Eleven

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Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;

Der Roller entspricht der Definition eines Mopeds.
 

chrispiac

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Der Roller entspricht der Definition eines Mopeds.
Sehe ich auch so, da es nach dem Fahrgestell geht und der ist (bis auf den Sitz - der nicht zum Fahrgestell gehört - ist ja meist eine Auflage entweder auf dem Rahmen oder an einer Sattelstange) gleich. Entspricht ja vielen Elektromofas /-kleinkrafträdern in der Bauform. So gibt es für den EPF-1 (Pro) einen einsteckbaren Sattel, dann darf man aber nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Man könnte den mit Blinker, Hupe, Rückspiegel, ggf. Fußstützen etc. ausrüsten und entsprechend als (Klein-)Mofa zulassen. Das Fahrgestell ist gleich.
 

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CHAPTER IX
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj
EXEMPTIONS FOR NEW TECHNOLOGIES OR NEW CONCEPTS

gute Begründung. Schauen Sie sich das an, es ist eigentlich alles optional, wenn Sie die nationale oder EU-politische Hauptstadt haben

kleine Elektroroller könnten auch ohne Sitz als Moped oder Motorrad zugelassen werden
Die verlinkte Regelung ist ausdrücklich nicht anwendbar für e-scooter:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
[…]
j)Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben
 

Eleven

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Natürlich ist es nie so einfach. Dann mit einem Sitzplatz für den Beifahrer:

(29) „Sitzplatz“ bezeichnet:
(a) ein Sattel, der entweder dem Fahrer oder einem Beifahrer Platz bietet und der in einer rittlings sitzenden Position benutzt wird; oder
 

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Moin gibts hier was neues? Ich hab mal zum Spaß einige Versicherungen angestoßen und bin tatsächlich an eine EVB Nummer gekommen. Jetzt klappere ich unsere verschiedenen Straßenverkehrsämter ab um herauszufinden ob die den Spaß mitmachen würden. Danach wären die verschiedenen THG Anbieter dran. Sobald ich von überall ein GO habe überlege ich es mir das ganze wirklich auszuprobieren.

(Disclaimer: Ich habe noch keinen E-Roller. Der der in meinem Profil steht ist nur einer den Ich ganz cool finde :) also falls der nicht so gut sein sollte gebt mir bitte Tipps aber als PN falls das hier geht damit der Thread nicht zugemüllt wird)
 
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Moin gibts hier was neues? Ich hab mal zum Spaß einige Versicherungen angestoßen und bin tatsächlich an eine EVB Nummer gekommen. Jetzt klappere ich unsere verschiedenen Straßenverkehrsämter ab um herauszufinden ob die den Spaß mitmachen würden. Danach wären die verschiedenen THG Anbieter dran. Sobald ich von überall ein GO habe überlege ich es mir das ganze wirklich auszuprobieren.

(Disclaimer: Ich habe noch keinen E-Roller. Der der in meinem Profil steht ist nur einer den Ich ganz cool finde :) also falls der nicht so gut sein sollte gebt mir bitte Tipps aber als PN falls das hier geht damit der Thread nicht zugemüllt wird)
Ich habe noch keine Versicherung gefunden, die für das Vorhaben eine EvB zuteilt. Bei welcher Versicherung hattest Du Glück?

Du musst zum zuständigen Straßenverkehrsamt. Ich würde da auch -wenn es soweit ist- einen anderen Ansatz als Klinkenputzen verfolgen… Du hast einen Rechtsanspruch auf freiwillige Zulassung.
Sobald ich ne EvB habe, werde ich über den Fortgang berichten
 

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Leider wurde mir aber bei einem anderen mitgeteilt, dass vom Ministerium (ka welches)ein zulassungsverbot erteilt wurde
Gibt's erst seit kurzen, leider verstehen einige Zulassungsstellen dieses schreiben von nicht wirklich und verweigern den größeren Rollern ebenfalls die Zulassung...
 
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