Die Polizei muss ermitteln, ob eine strafbare Handlung/Insolvenzstraftat vorlag. Ob dass dann nach Ermittlungen eingestellt wird, entscheidet nicht die Polizei sondern der übergeordnete StA. Die Polizei ist „nur“ die Ermittlungsbehörde.
Das öffentliche Interesse bei Insolvenzstraftaten liegt im Schutz der
Gläubigergesamtheit, der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs und der Integrität des Insolvenzverfahrens, indem strafrechtlich gegen Handlungen vorgegangen wird, die Vermögen mindern, Gläubiger benachteiligen oder die wirtschaftliche Transparenz behindern, wie z.B. bei der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder dem Bankrott (§ 283 StGB). Dies dient der Sanktion und Prävention, um das Vertrauen in den Markt zu erhalten.