Man mag es heute kaum glauben, aber noch vor wenigen Jahren, bis Mitte 2019, hat man auf Deutschlands Straßen keine E-Scooter gesehen. Erst dann wurde ein Gesetz erlassen, das die sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge erlaubte und regulierte. Aktuell wird dieses Gesetz überarbeitet und befindet sich im Gesetzgebungsverfahren im letzten Schritt vor seiner Inkraftsetzung. Die wichtigsten geplanten Änderungen sind hier zusammengefasst.

Foto: Mithilfe von KI generiert
Wo es möglich ist, sollen mit der Änderung die Verkehrsregelungen für E-Scooter an den Radverkehr angeglichen werden.
Die wichtigste Regelung hierbei ist, dass E-Scooter zukünftig dort fahren, wo Radfahrer auch fahren - es sei denn, dies ist ausdrücklich verboten. Diese Änderung betrifft zum Beispiel Radwege, Fußgängerzonen und für den Radverkehr freigegebene Gehwege. In den Fällen, in denen unterschiedliche Regelungen für Radverkehr und E-Scooter getroffen werden sollen, müssen künftig gesonderte Verkehrszeichen für E-Scooter aufgestellt werden.
Auch die bisher strengeren Regelungen für das Nebeneinanderfahren werden an die Regelungen für Fahrräder angeglichen. Aktuell müssen E-Scooter - anders als Fahrräder - auch beim Überholen von Fußgängern, zu Fahrrädern und anderen E-Scootern die strengen Mindestüberholabstände von 1,5 m bzw. 2 m einhalten. Auch diese Regelung entfällt und wird den Regeln für den Radverkehr angeglichen.
E-Scooter dürfen weiterhin auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, sofern dies nicht verkehrsbehindernd erfolgt. Für E-Scooter von gewerblichen Anbietern wird dies zukünftig allerdings nicht mehr erlaubt sein.
Verschiedene Verkehrszeichen, die aktuell auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten, wie zum Beispiel das “Verbot für Kraftwagen“ und das “Verbot für Krafträder“, gelten dann nicht mehr. Bei diversen Überholverbots-Schildern jedoch wird nach der Änderung anderen Kraftfahrzeugen das Überholen von E-Scootern erlaubt.
Die hier wichtigste Änderung ist, dass nach einer mehrjährigen Übergangsfrist neu in den Verkehr kommende E-Scooter mit Blinkern ausgestattet sein müssen. Für alle älteren E-Scooter gilt diese Blinker-Pflicht nicht und sie müssen auch nicht mit Blinkern nachgerüstet werden.
Des Weiteren wird nach einer mehrjährigen Übergangsfrist die Sicherheitsanforderung an die Elektrokleinstfahrzeug-Batterien nach den Normen DIN EN 17128 sowie DIN EN 50604-1 erhöht und es gibt Änderungen bezüglich der Schallzeichen und der Beleuchtung.
Sofern bestimmte Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung und eine entsprechende Betriebserlaubnis erfüllt sind, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Ausland auch in Deutschland fahren.
Die relevantesten Anpassungen bei den Bußgeldern sind:
Einige der Änderungen sollen rund 2 Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
Die meisten Änderungen, wie zum Beispiel die Angleichung der Verkehrsregelungen an den Radfahrverkehr, sollen erst nach etwas über einem Jahr nach der Verkündung wirksam werden.
Auch wenn es noch einige Zeit dauern wird, liegen die größten Vorteile der neuen Regelungen darin, dass E-Scooter-Fahrer nun auch die Verkehrsräume des Radverkehrs nutzen, wo sie Geschwindigkeits- und Sicherheitstechnisch auch eher hingehören, dass die Abstellmöglichkeit auf Gehwegen für private genutzte E-Scooter erhalten bleibt und dass zukünftige E-Scooter über Blinker verfügen.

Foto: Mithilfe von KI generiert
Angleichung der Elektrokleinstfahrzeuge-Regeln an den Radverkehr
Wo es möglich ist, sollen mit der Änderung die Verkehrsregelungen für E-Scooter an den Radverkehr angeglichen werden.
Die wichtigste Regelung hierbei ist, dass E-Scooter zukünftig dort fahren, wo Radfahrer auch fahren - es sei denn, dies ist ausdrücklich verboten. Diese Änderung betrifft zum Beispiel Radwege, Fußgängerzonen und für den Radverkehr freigegebene Gehwege. In den Fällen, in denen unterschiedliche Regelungen für Radverkehr und E-Scooter getroffen werden sollen, müssen künftig gesonderte Verkehrszeichen für E-Scooter aufgestellt werden.
Lockerungen beim Überholen und Nebeneinanderfahren
Auch die bisher strengeren Regelungen für das Nebeneinanderfahren werden an die Regelungen für Fahrräder angeglichen. Aktuell müssen E-Scooter - anders als Fahrräder - auch beim Überholen von Fußgängern, zu Fahrrädern und anderen E-Scootern die strengen Mindestüberholabstände von 1,5 m bzw. 2 m einhalten. Auch diese Regelung entfällt und wird den Regeln für den Radverkehr angeglichen.
Parken von E-Scootern im öffentlichen Raum
E-Scooter dürfen weiterhin auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, sofern dies nicht verkehrsbehindernd erfolgt. Für E-Scooter von gewerblichen Anbietern wird dies zukünftig allerdings nicht mehr erlaubt sein.
Neue Bedeutung und Einschränkungen bestehender Verkehrszeichen
Verschiedene Verkehrszeichen, die aktuell auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten, wie zum Beispiel das “Verbot für Kraftwagen“ und das “Verbot für Krafträder“, gelten dann nicht mehr. Bei diversen Überholverbots-Schildern jedoch wird nach der Änderung anderen Kraftfahrzeugen das Überholen von E-Scootern erlaubt.
Strengere technische Anforderungen für neue E-Scooter
Die hier wichtigste Änderung ist, dass nach einer mehrjährigen Übergangsfrist neu in den Verkehr kommende E-Scooter mit Blinkern ausgestattet sein müssen. Für alle älteren E-Scooter gilt diese Blinker-Pflicht nicht und sie müssen auch nicht mit Blinkern nachgerüstet werden.
Des Weiteren wird nach einer mehrjährigen Übergangsfrist die Sicherheitsanforderung an die Elektrokleinstfahrzeug-Batterien nach den Normen DIN EN 17128 sowie DIN EN 50604-1 erhöht und es gibt Änderungen bezüglich der Schallzeichen und der Beleuchtung.
Regelungen für ausländische E-Scooter
Sofern bestimmte Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung und eine entsprechende Betriebserlaubnis erfüllt sind, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Ausland auch in Deutschland fahren.
Anpassungen bei Bußgeldern für E-Scooter
Die relevantesten Anpassungen bei den Bußgeldern sind:
- Das Bußgeld zum Beispiel bei Gehwegen, Radwegen Fußgängerzonen oder Grünanlagen, die trotz der Änderungen von E-Scootern vorschriftswidrig benutzt werden, wird auf mindestens 25 Euro erhöht.
- Für die unerlaubte Mitnahme von weiteren Personen mit einem E-Scooter wird das Bußgeld von aktuell 5 Euro auf 25 Euro erhöht.
- Wer einen E-Scooter mit Anhänger nutzt, dem droht zukünftig ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro.
- Falls E-Scooter-Fahrer ein elektronisches Gerät während der Fahrt verbotswidrig nutzen, erniedrigt sich das Bußgeld von mindestens aktuell 100 Euro auf zukünftig 55 Euro und es entfällt auch der bisherige Punkt in der Verkehrssünderkartei.
- Wer einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert, für den halbiert sich das Bußgeld auf zukünftig 350 Euro und die 3 Monate Fahrverbot entfallen.
Zeitplan für das Inkrafttreten der Novelle
Einige der Änderungen sollen rund 2 Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
Die meisten Änderungen, wie zum Beispiel die Angleichung der Verkehrsregelungen an den Radfahrverkehr, sollen erst nach etwas über einem Jahr nach der Verkündung wirksam werden.
Fazit: Vorteile der Novelle
Auch wenn es noch einige Zeit dauern wird, liegen die größten Vorteile der neuen Regelungen darin, dass E-Scooter-Fahrer nun auch die Verkehrsräume des Radverkehrs nutzen, wo sie Geschwindigkeits- und Sicherheitstechnisch auch eher hingehören, dass die Abstellmöglichkeit auf Gehwegen für private genutzte E-Scooter erhalten bleibt und dass zukünftige E-Scooter über Blinker verfügen.