Bei KFZ zahlt doch immer die KFZ-Haftpflicht, egal wer es ausgelöst hat.
Die Schuld wird wohl aufgeteilt werden, da spielt die vorhandene oder nichtvorhandene Versicherung doch m.E. keine Rolle. Wenn er z.B. 30% Teilschuld hat, weil er da z.B. nicht so schnell und knapp hätte vorbei fahren dürfen, dann muss er bzw. seine Versicherung 30% des Schadens am PKW zahlen und bekommt 70% seines Schadens erstattet.
Vermutlich wird die Versicherung, die die Plakette ausgegeben hat, den Schaden begleichen und dann ggfs. das Geld bei ihm wieder eintreiben, aber nur max. 5000,-
Aber vielleicht ist das ja ein legaler Scooter, der nur massiv modifiziert wurde. Nachdem ihm das dritte Schutzblech gerissen ist
, hat er ein gekürztes Blech dran gemacht. Solange das nicht für den Unfall relevant ist, dürfte das keine Rolle spielen.
Es bestand ja beim Roller möglicherweise keine KFZ-Haftpflicht. Falls der Roller nicht zulassungs
fähig ist, weil er nicht der EKFV entspricht, bzw.
nie eine ABE hatte, gilt die Versicherung schlicht nicht. Trotzdem könnte die Versicherung zunächst zur Regulierung herangezogen werden, doch nicht automatisch sondern wenn gerichtlich verfügt. Der Schutzdeckel von 5000€ greift aber nicht, wenn das Fahrzeug nie eine ABE hatte. Wäre es ein zulassungsfähiges Fahrzeug gewesen und der Halter/Fahrer hätte es technisch manipuliert, würde die 5000€ Grenze greifen, eine Zulassung und Versicherung wäre ursprünglich möglich gewesen.
So wie es aussieht, ist der Roller nicht Zulassungsfähig, weil nie eine ABE seitens des Herstellers für diesen Roller angestrebt wurde (z. B. wäre sonst ein Kennzeichenhalter vorhanden). Er hat aber die Vesicherung getäuscht - z. B. mit falscher Angabe der FIN, die ggf. eine Serien- oder Motornummer ist. Da im Kleingedruckten der Versicherungen normalerweise steht, sofern man diese Online abschließt: Datenbestätigung (und somit ABE) Vorhanden und kann vorgezeigt werden und diese Grundbedingung nicht vorliegt, ist der ganze Versicherungsvertrag hinfällig. Das heißt, der Versicherungsnehmer kann wegen den Versuch eine Versicherung zu erschleichen auch noch belangt werden.
Im Gegenteil: Dadurch das es er versucht hat, ist ihn bewußt, das es eine Versicherungspflicht gibt und spätestens bei Abschluß hätte ihn bewußt sein müssen, das das Fahrzeug nicht versicherbar ist, da nach einer FIN und Datenbestätigung gefragt wurde, die das Fahrzeug wahrscheinlich nicht hat. Daraus wird durch den Versuch eine vorgeschriebene Versicherung abzuschließen, möglicherweise ein Bumerang und der Versuch als Täuschungsversuch gerichtlich verschärfend gewertet.
Sollte in so einem Fall, die Versicherung die gerichtliche Auflage bekommen, den Schaden zu regulieren, werden seitens der Versicherung nicht nur die Kosten zur Regulierung, Verfahrenskosten etc. erhoben, auch sämtliche eigenen Kosten wie Personal, zur Abwicklung des Schadens usw. können ohne irgendeine Grenze von der Versicherung zurückgefordert werden. Billiger wäre es, der Versicherungsvertrag wird rückabgewickelt, d. h. die Versicherung nimmt den Vertrag zurück und außer einer Verwaltungsgebühr wird so getan als hätte es den Vertrag (der ja nie zu Stande kam, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren) nie gegeben. Dann haftet der Rollerfahrer mit seinem gesamten Privatvermögen, kann ggf. in Privatinsolvenz gehen und kann so eventuell nach einigen Jahren Friedenspflicht wieder von Vorne anfangen.
Falls er durch den Unfall gesundheitlich geschädigt ist, muß er dafür dann auch noch selber aufkommen.