Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung, die fast beliebig eingeschränkt werden kann. (z.B. "Nur auf Teile" oder "nur auf Arbeitslohn", oder "Mit selbstbehalt")
Aus der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung kann sich ein Verkäufer nur freikaufen, wenn es ein "gebraucht wie gesehen"-Kauf war. Oder eine Spezialanfertigung. Aber selbst dann ist man nicht rechtlos, sondern hat lediglich andere Rechte.
Die einzige realistische Option die dem Händler bleibt, sich den Gewährleistungsansprüchen zu entziehen entweder
a) mit einem Gutachter erfolgreich die Anfänglichkeit des Fehlers zu widerlegen. (Nach Anlauf der 6 Monate tun das einige Händler mit Formschreiben) Gern genommen aber in dem Zusammenhang gern "Kundenbeschädigung", insbesondere in der Form "Flüssigkeitsschaden".
b) als Händler Konkurs anzumelden und keine Konkursmasse zu hinterlassen.
Will sagen: Der Händler wird einen schadhaften Fehler nachbessern müssen, sofern er Dir nicht nachweist, dass es eine Kundenbeschädigung ist.
Und entweder bessert er nach, oder Du bekommst den Zeitwert zurück. (Nicht vergessen, jeweils aktenkundig akzeptablen Fristen zu setzen. Das muss nicht unfreundlich passieren. Wichtig ist nur, dass man sie überhaupt setzt und ggf. auch den Nachweis führen kann später. )