Strafen & Bußgelder bei E Scooter Verstößen

Tom13

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1, 2, 3... ganz viele!
Als Führer eines Kraftfahrzeuges haftet man bei Unfällen mit Fußgängern und Radfahrern innerhalb geschlossener Ortschaften immer irgendwie mit. Schon allein aufgrund der „Betriebsgefahr“ die von Kraftfahrzeug ausgeht.
https://auto-und-verkehr.de/2014/12/30/betriebsgefahr-und-fahrradfahrer/
Spannend ist es im konkreten Fall, denn sowohl der Roller als auch der eScooter ist ein Kraftfahrzeug. 😊
Bei Fahrzeugen nach eKFV wurde die Gefährdungshaftung gerichtlich verneint, da sie nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen. Hatten wir hier schon mal, den Link hab ich gerade nicht.
Daher auch in solchen Fällen blöd, wenn man durch Manipulation kein eKFV mehr hat.

Also muss der Versicherungsschein immer mitgeführt werden. Wurde hier im Forum immer verneint. Ich werde wohl Fotos auf meinem Handy davon machen, in der Hoffnung, dass das reicht.
🙄
 
E

ExitCrosser

Gast
Bei Fahrzeugen nach eKFV wurde die Gefährdungshaftung gerichtlich verneint, da sie nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen. Hatten wir hier schon mal, den Link hab ich gerade nicht.
Daher auch in solchen Fällen blöd, wenn man durch Manipulation kein eKFV mehr hat.
Gut, dann eben keine Gefährdungshaftung. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass ein eScooter auf einem Fußgängerüberweg nichts zu suchen hat. Somit wird er eine Mitschuld bekommen. Der Rollerfahrer schon allein deswegen, weil er auch dem Fußgängerweg jemanden erwischt hat. Wäre er vorsichtig gewesen und bremsbereit, dann hätte er den Unfall vermeiden können. An Fußgängerüberwegen ist besondere Vorsicht geboten. Es hätte ja auch plötzlich ein Kind verdeckt durch den eScooter auftauchen können.
 

Dieter.W

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Vielen Dank für diese Infos!
Nebeneinander Fahren ist verboten. Das ist mir neu

Und da Frage ich mich, was ist mit den möchte gern Rennfahrer ( Radfahrer ) die fahren meistens nebeneinander. Wollen mal ehrlich sein, warum müßen Sie auf der Straße fahren, obwohl Radwege vorhanden sind.
 

der Dirk

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warum müßen Sie auf der Straße fahren, obwohl Radwege vorhanden sind.
Radfahrer müssen als Fahrzeuge immer auf der Straße fahren. Sofern ein Radweg vorhanden ist, KANN auf der Fahrbahn gefahren werden. Übrigens auch, wenn der Radweg zwar als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist, aber entweder nicht benutzbar ist (Mindestbreite, Beschaffenheit, etc.), oder nicht der Fahrbahn der Straße folgt, zu der er gehört.

Mit Fahrrädern darf übrigens auch nebeneinander gefahren werden, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Überholen zu müssen und dazu ggf. langsamer hinter den Radfahrern her fahren, bis ein überholen mit Mindestabstand möglich ist, ist allerdings keine Verkehrsbehinderung.
 

ActionHeinzi

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Hallo zusammen. Habt ihr schon Erfahrung gesammelt bzgl. Kontrollen? Wie oft wird kontrolliert / wie streng / wurdet ihr schonmal kontrolliert / Was wird kontrolliert?

Würde mich mal interessieren wie da eure Erfahrung ist.
Meine Streckenposten eben waren sehr nett, hätten mich für Kennzeichen nicht vorschriftsmäßig montiert und fehlendes Rücklicht (mal wieder abgefallen) abkassieren können, statt dessen TIP bekommen: "bestell das Rücklicht gleich bei Amazon, dann hast es morgen und auch Ruhe vor uns"

doch zwei sehr angenehme Zeitgenossen gewesen .
 

chrispiac

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Rennräder (wenn sie für Wettbewerbe ausgerüstet sind, z. B. ohne Beleuchtung usw.) gelten als Sportgeräte. Die haben auf Fahrradwegen nichts verloren, auch wenn sie so aussehen als wären sie Fahrräder.

Nebeneinander dürfen sie eigentlich nicht fahren, was problematisch ist, wenn sie für Wettbewerbe trainieren und den „belgischen Kreisel“ üben wollen. Im Prinzip bleibt ihnen nichts anderes übrig, als gegen irgendwelche Regeln zu verstoßen, sofern ihr Verein oder Mannschaft keine eigene abgesperrrte Fahrstrecken anbieten kann/können. Größere Teams versuchen dies durch ein Begleitfahrzeug kenntlich zu machen, idealerweise haben sie die Trainigsfahrten dann auch angemeldet und werden auch von Polizei oder Ordnungsamt begleitet. Da das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, dürften die wenigsten Vereine so einen Aufwand treiben (können). Erst recht nicht kleinere Gruppen oder Trainingsgemeinschaften, wenn sie sich nur sporadisch treffen können.
 

Gary

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chrispiac

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Radfahrer müssen als Fahrzeuge immer auf der Straße fahren. Sofern ein Radweg vorhanden ist, KANN auf der Fahrbahn gefahren werden. Übrigens auch, wenn der Radweg zwar als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist, aber entweder nicht benutzbar ist (Mindestbreite, Beschaffenheit, etc.), oder nicht der Fahrbahn der Straße folgt, zu der er gehört.
Wenn das Deine Begründung ist auf Autobahnen oder Autostraßen mit dem Fahrrad zu fahren, wirst Du ganz sicher mit den Ordnungsbehörden in Konflikt kommen. Diese Regelung kann allenfalls Innerorts gelten, abseits von Schnellstraßen etc. Mich würde es auch interessieren, wo das gesetzlich geregelt ist. Klingt mir eher nach Wunschdenken von Fahrradlobbyisten.

Mit Fahrrädern darf übrigens auch nebeneinander gefahren werden, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Überholen zu müssen und dazu ggf. langsamer hinter den Radfahrern her fahren, bis ein überholen mit Mindestabstand möglich ist, ist allerdings keine Verkehrsbehinderung.
Der einzige Ort, wo Fahrräder nebeneinander fahren dürfen, ist auf gekennzeichneten Fahrradstraßen. Allenfalls noch wenn der Verkehr es zuläßt, spätestens wenn sich andere Fahrzeuge nähren oder/und überholen wollen, muß wieder hintereinander gefahren werden um es ihnen problemlos zu ermöglichen. Falls sich an dieser gesetzlichen Situation was geändert haben sollte, bitte mit Quellenangabe her damit, ich kenne es nur als Forderung von Fahrradverbänden, die dieses Gerücht verbreiten, es aber bisher keinerlei gesetzliche Grundlage dafür gibt.
 

der Dirk

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die dieses Gerücht verbreiten, es aber bisher keinerlei gesetzliche Grundlage dafür gibt.
Außer natürlich die StVO nebst entsprechender VwV. Siehe unten.

Interessant.
Quelle?
§2 StVO: "Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."

VwV-StVO zu §2 StVO zur Anordnung der Benutzungspflicht eines Radwegs: "Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß [...] die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn [...] er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. [Sowie] die Verkehrsfläche [...] den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und die Linienführung im Streckenverlauf [...] eindeutig erkennbar [und] sicher gestaltet sind."

Zudem wird in besagter VwV auch die Mindestbreite verschiedener Radverkehrswege genannt: baulich angelegter Radweg: 1,5 Meter, Radfahrstreifen: 1,5 Meter, gemeinsamer Fuß- und Radweg: 2,5 Meter, bei Zeichen 241 mindestens 1,5 Meter für den Radweg.
 

Gary

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Ich habe mir schon so etwas gedacht.
Also:
Mit Fahrrädern darf übrigens auch nebeneinander gefahren werden, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Überholen zu müssen und dazu ggf. langsamer hinter den Radfahrern her fahren, bis ein überholen mit Mindestabstand möglich ist, ist allerdings keine Verkehrsbehinderung.
Wo wird denn hierdurch der Verkehr nicht behindert?
Vielleicht in Spielstraßen, ansonsten ist das also eher reine Makulatur (ein Passus von Anno Dubag).

Radfahrer müssen als Fahrzeuge immer auf der Straße fahren. Sofern ein Radweg vorhanden ist, KANN auf der Fahrbahn gefahren werden. Übrigens auch, wenn der Radweg zwar als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist, aber entweder nicht benutzbar ist (Mindestbreite, Beschaffenheit, etc.), oder nicht der Fahrbahn der Straße folgt, zu der er gehört.
Das ist absolut falsch interpretiert, Radfahrer können sich das nicht aussuchen.
Wenn Radwege als solche gekennzeichnet sind, dann müssen diese auch benutzt werden (§2, Abs. 4):
"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."
Und wenn ein Radweg nicht als ein solcher gekennzeichnet ist, dann ist es auch keiner.
 

der Dirk

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Wo wird denn hierdurch der Verkehr nicht behindert?
Zeig mir bitte den Paragraphen der StVO oder entsprechender VwV, der definiert, dass Radfahrer auf der Fahrbahn als "Verkehrsbehinderung" gelten. Hint: Du wirst keinen finden, da Radfahrer im allgemeinen nicht als Verkehrsbehinderung gelten. So empfindest du Radfahrer vielleicht als Verkehrsbehinderung wenn du mit dem Pkw unterwegs bist, rein rechtlich gesehen sind sie es aber nicht.

Das ist absolut falsch interpretiert, Radfahrer können sich das nicht aussuchen.
Doch, natürlich. Genau das ist ja das Problem vieler Autofahrer: die glauben nämlich, sobald da ein paar rote Steine auf dem Gehweg liegen ist es ein Radweg und das Radfahren auf der Fahrbahn ausnahmslos verboten.

Wenn Radwege als solche gekennzeichnet sind, dann müssen diese auch benutzt werden (§2, Abs. 4):
Ich wiederhole mich hier gern für dich, und hebe die wichtigen Dinge hervor:

VwV-StVO zu §2 StVO zur Anordnung der Benutzungspflicht eines Radwegs: "Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß [...] die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn [...] er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. [Sowie] die Verkehrsfläche [...] den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird und die Linienführung im Streckenverlauf [...] eindeutig erkennbar [und] sicher gestaltet sind."

Huch, alles hervorgeheben? Ja, denn der komplette Absatz ist für das Verständnis dessen wichtig, wann der angeordneten Benutzungspflicht nachzukommen ist. Wenn oben genanntes nicht erfüllt ist, dann besteht trotz Beschilderung keine Benutzungspflicht.
 

Gary

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@der Dirk
Dein Problem ist, dass Du Textpassagen zusammenhangslos aus der STVO (und aus meinen Kommentaren) herauspickst und Dir daraus Deine eigene Interpretation bastelst.
Ich will und werde hier auch nicht weiter mir Dir diskutieren, da dies zu nichts führt.
Und mein Tipp an all diejenigen, die sich für diesen Sachverhalt interessieren, da es ja somit auch die eKF betrifft: Lest einfach mal die betreffenden Passagen des §2 der StVO durch, dann habt ihr es im Original schwarz auf weiß und unmissverständlich.
 
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