ich möchte auch mal meinen Senf dazu geben:
das mit der Gefährdungshaftung ergibt sich nicht nur aus § 1 StVO, sondern auch aus dem höherwertigen Straßenverkehrsgesetz:
§ 7 (1) StVG: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
ABER: § 8 Nr. 1 StVG schließt diese Gefährdungshaftung aus:
"Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann,..."
Die Polizei hat demnach Unrecht, wenn sie sagt, dass die Rollator-Dame eine mindere Verkehrsteilnehmerin wäre und somit die Gattin des TE automatisch schuld wäre.
Mein Rat: da es hier um Körperverletzung geht, unbedingt anwaltliche Hilfe einholen.
BTW: ich finde es immer wieder erstaunlich, wie viele Menschen sagen. "ich frage mal meinen Anwalt"... ich bin jetzt 53 Jahre und habe immer noch keinen "eigenen". Ich müsste erstmal bei eigenem Bedarf das Branchenbuch (oder bing, google...) zu Rate ziehen.