Waldwege befahren

Rook

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Nein, da darfst Du leider nicht fahren.

Es fehlt das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“:
1603037270031.jpeg

Frag doch einfach mal bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach, ob sie das nachrüsten können. Ein bisschen Platz ist ja noch frei.
 
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DaXXes

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Dann ruf beim Amt an und sag, sie haben es versäumt das "Elektrokleinstfahrzeuge frei"-Schild dort anzubringen ;)
Das sind ja schließlich die perfekten Wege für eScooter.
Sehe ich auch so, zumal es sicherlich niemand befürworten wird, wenn man da dann mit dem E-Scooter auf der stark befahrenen Bundesstraße fährt.
Ich habe aber mal gelesen, dass die E-Scooter juristisch als sogenanntes „Leichtmofa“ geführt werden. Das ist ja der Grund für das Limit von 20 km/h und dass es keine Helmpflicht gibt. Von daher würde ich mal sagen, ist das mit dem „Mofas frei“ eine Grauzone, die nicht eindeutig definiert ist.

Hier die gleiche Regelung an einer anderen Stelle, die Hauptstraße verläuft parallel links von dem Weg.

895CF96C-B745-49B6-B5A0-5C8D715FAC89.jpeg
 
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Rook

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Das ist ganz eindeutig definiert, ein Elektrokleinstfahrzeug ist kein Leichtmofa.

Entweder man engagiert sich (ich bin bei uns allerdings leider innerorts gescheitert) oder man riskiert das Bußgeld.
 

DaXXes

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Das ist ganz eindeutig definiert, ein Elektrokleinstfahrzeug ist kein Leichtmofa.

Entweder man engagiert sich (ich bin bei uns allerdings leider innerorts gescheitert) oder man riskiert das Bußgeld.

Das ist der Knackpunkt, die wenigsten Politiker und Behörden interessiert dieses Problem. Das Zusatzschild „EKF frei“ wird an solchen Stellen erst montiert, wenn der erste Scooterfahrer auf der Hauptstraße von einem LKW niedergewalzt wurde 🤣
Da sollten sich dann an solchen Punkten eher die E-Scooterfahrer engagieren und regelmäßig den Fernverkehr auf der Bundesstraße aufstauen – so wie es Landwirte (aus anderen Gründen) mit ihren Traktoren manchmal auch machen.
„Sorry, dass es so langsam vorwärts geht — aber wir dürfen weder schneller noch woanders fahren 🙃
 

Rusty

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Wer glaubt denn eigentlich das sich nach der kürzlich eingerichteten Möglichkeit e-Scooter im Straßenverkehr nutzen zu dürfen diese plötzlich das Zentrum des Universums sind?

Es wird eine Weile dauern bis sich das geregelt hat sofern notwendig und sinnvoll!
 

Tom13

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1, 2, 3... ganz viele!
Da sollten sich dann an solchen Punkten eher die E-Scooterfahrer engagieren und regelmäßig den Fernverkehr auf der Bundesstraße aufstauen – so wie es Landwirte (aus anderen Gründen) mit ihren Traktoren manchmal auch machen.
„Sorry, dass es so langsam vorwärts geht — aber wir dürfen weder schneller noch woanders fahren 🙃
Ist leider auch nicht erlaubt: "Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen." (Auszug aus § 5 Abs. 6 StVO). 🤪
 

Chrischi

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Man darf bei VZ 260 mit dem eKFZ fahren, siehe StVO Anlage 2.
Beim Zeichen 254 wird ein eKFZ Verbot explizit erwähnt, daraus kann man zweifelsfrei schließen das Zeichen 255 und das daraus abgeleitete 260 nicht für eKFZ gilt, da sie nicht erwähnt werden.

StVO Anlage 2.PNG
 

Rook

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Nein, man darf nicht bei VZ 260 mit dem Escooter fahren:

§12 eKFV
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
 

Chrischi

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Nein, man darf nicht bei VZ 260 mit dem Escooter fahren:

§12 eKFV
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
Danke für die Korrektur.


Hoffentlich berichtigen sie die Anlage 2 bald, da sieht man ja eigentlich als erstes nach wenn man die Bedeutung eines Zeichens wissen will.
 
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