Rook
Experte
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Sehe ich auch so, zumal es sicherlich niemand befürworten wird, wenn man da dann mit dem E-Scooter auf der stark befahrenen Bundesstraße fährt.Dann ruf beim Amt an und sag, sie haben es versäumt das "Elektrokleinstfahrzeuge frei"-Schild dort anzubringen
Das sind ja schließlich die perfekten Wege für eScooter.
Das ist ganz eindeutig definiert, ein Elektrokleinstfahrzeug ist kein Leichtmofa.
Entweder man engagiert sich (ich bin bei uns allerdings leider innerorts gescheitert) oder man riskiert das Bußgeld.
Ist leider auch nicht erlaubt: "Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen." (Auszug aus § 5 Abs. 6 StVO).Da sollten sich dann an solchen Punkten eher die E-Scooterfahrer engagieren und regelmäßig den Fernverkehr auf der Bundesstraße aufstauen – so wie es Landwirte (aus anderen Gründen) mit ihren Traktoren manchmal auch machen.
„Sorry, dass es so langsam vorwärts geht — aber wir dürfen weder schneller noch woanders fahren “
Danke für die Korrektur.Nein, man darf nicht bei VZ 260 mit dem Escooter fahren:
§12 eKFV
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.