Hinsichtlich "e-Scooter im Wald":
- e-Scooter sind Kraftfahrzeuge.
- In D muss man nun dazu in das Landeswaldgesetz seines Bundeslandes schauen, darin sollen die Länder gem. § 14 Bundeswaldgesetz "das Betreten" näher regeln.
Hier gibt es eine inoffizielle Übersicht, ob und was die dann geregelt haben:
Bussgeldinfo
In B-W ist das Fahren mit Kfz im Wald z.B. verboten:
§ 37 Abs. 4 Nr. 1:
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
(besondere Befugnis haben z.B. der Förster, der Waldbesitzer, der Jagdpächter. Im Zweifel regelt das die Forstbehörde)
Da müssen dann am Waldrand auch keine Verbotszeichen wie das 260 stehen, denn das LWaldG verbietet es ja schon. Die Forstverwaltung darf aber (und macht das auch oft) zur Verdeutlichung des Verbots an den Zufahrten zusätzlich entsprechende Zeichen aufstellen.
"Bußgeld" in B-W: Wenn einen der Forstschutzbeauftragte (Förster) erwischt, man war gesittet auf einem Waldweg unterwegs (und nicht in der Orchideenwiese) und kommt ihm dicht dumm, wird er einen eben mündlich und eher ohne Verwarnungsgeld verwarnen. Weil ihm das sonst mehr Aufwand macht, als es einbringt.
Grundlage ist § 83 LWaldG: "Geldbuße bis zu 2.500 EUR ...".
In § 86(1) steht dann, dass §
56 OWiG bei den Verwarnungsgeldern entsprechend gilt. Dort:
§56(
1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Da ein e-Scooter das kleinste und leiseste Kfz ever ist, wäre wohl Satz 2 angemessen: Nix.